top of page

Genel şartlar ve koşullarımız

Genel Hüküm ve Koşullarımız (GTC), müşterilerimizi sözleşme koşulları hakkında bilgilendirmek ve şirketimizi yasal olarak korumak amacıyla kullanılır.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Casa Swissbau International AG

1. Grundsätzliches

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind ein integraler Bestandteil der Offerten und Auftragsbestätigungen und somit der zwischen dem Kunden (nachfolgend: Besteller) und der Casa Swissbau International AG (nachfolgend: Unternehmer) geschlossenen Verträge. Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der SIA-Norm.

2. Anwendungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Unternehmer. Die Bestimmungen sind ausschließlich gültig. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

3. Vertragsschluss und Leistungserbringung

Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Unternehmers verbindlich zustande. Offerten sind ausdrücklich als unverbindliche Angebote zu verstehen. Nach Auftragsbestätigung sind die offerierten Preise für eine Ausführung der Arbeiten innerhalb von drei Monaten verbindlich. Eine vom Besteller unterschriebene Offerte gilt als Auftragsbestätigung. Sollte es dem Unternehmer aus Gründen, die nicht in seiner Verantwortung liegen, nicht möglich sein, die offerierten Arbeiten innerhalb von drei Monaten nach Auftragsbestätigung auszuführen, ist der Unternehmer berechtigt, bei Änderungen der Material- oder Lohnkosten die Arbeiten zu angepassten Preisen anzubieten. Akzeptiert der Besteller das geänderte Angebot nicht, gilt der Auftrag als widerrufen. Für bereits erbrachte Leistungen besteht ein Anspruch auf Vergütung gemäß Art. 377 OR.

Der Zeitpunkt und die Dauer der Ausführung werden einvernehmlich festgelegt. Die Arbeiten können durch Angestellte, temporäres Personal, Akkordanten, Subunternehmer oder ähnliche ausgeführt werden. Entstehen durch vom Besteller zu verantwortende Umstände Mehrkosten, sind diese vom Besteller zu tragen.

4. Zusatzaufträge

Verlangt der Besteller Leistungen, die in der Offerte nicht vorgesehen sind, hat der Unternehmer Anspruch auf eine gesonderte Vergütung nach Absprache. Wurde keine Vereinbarung über die Höhe der Mehrkosten getroffen, ist eine branchenübliche Vergütung für die entsprechenden Zusatzleistungen zu entrichten. Der Unternehmer weist den Besteller vor der Ausführung der Zusatzaufträge auf die entsprechenden Mehrkosten hin.

5. Zahlungskonditionen

Übersteigt die Auftragssumme 2’500.00 CHF, wird eine Akontozahlung von mindestens 50% fällig. Je nach Art des Auftrags kann die Akontozahlung variieren. Abschlagsrechnungen können jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und zahlbar. Zahlungen gelten erst als geleistet, wenn sie auf dem Konto des Unternehmers gutgeschrieben wurden. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind die Rechnungen des Unternehmers innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Nach Ablauf dieser Frist werden die ausstehenden Beträge mit dem gesetzlichen Verzugszins von 5% p.a. belastet. Beanstandungen durch den Besteller haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Rechnungen des Unternehmers. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.

6. Verzug in der Werkausführung

Kann der Unternehmer die Werksausführung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (wie z.B. ungünstige Witterungs- und Trocknungsbedingungen, Lieferverzug von Material, unvorhergesehener Ausfall von Mitarbeitern), nicht fristgerecht durchführen, kann der Besteller aus der verspäteten Ablieferung des Werkes keine Ansprüche ableiten. Ein Rücktritt vom Vertrag ist bei unverschuldetem Verzug ausgeschlossen.

7. Gewährleistung/Haftung

Der Unternehmer garantiert die Ausführung der offerierten Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik. Alle vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind unmittelbar nach der Fertigstellung und Ablieferung vom Besteller im Beisein des Unternehmers zu prüfen. Ein Abnahmeprotokoll ist vom Besteller nach der Sichtung des Werkes zu unterzeichnen. Die Garantie richtet sich nach den Normen der SIA.

8. Beanstandungen

Mängel sind innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich beim Unternehmer zu rügen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist gilt das Werk als mängelfrei genehmigt. Eine Mängelrüge entbindet den Besteller nicht von der Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung. Begründete Mängelrügen berechtigen den Unternehmer zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Wandelung, Minderung und Ersatz von Mangelfolgeschäden sind ausdrücklich ausgeschlossen.

9. Garantie

Für verdeckte Mängel besteht eine Garantiefrist (Verjährungsfrist) von 2 Jahren, sofern eine Garantieleistung schriftlich vereinbart wurde.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung ist der Sitz der Casa Swissbau International AG. Für Klagen (inklusive Betreibungen und damit zusammenhängende Verfahren) des Unternehmers gegen den Besteller ist die Zuständigkeit am Sitz bzw. Wohnsitz des Bestellers vorbehalten.

Es gilt ausschließlich schweizerisches Recht.

bottom of page